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Patricia Engel: Konservierung von Schriftgut als Aspekt der Menschenrechte

Einleitung

Das Recht auf die Konservierung des kulturellen Erbes als Aspekt der Menschenrechte scheint zunächst insofern problematisch, als Menschenrechte für alle Menschen Gültigkeitsansprüche erheben, Kulturerbe aber aus seiner Natur heraus auf Menschengruppen bezogene Relevanz hat. Betrachtet man aber die Vielzahl von Objekten, respektive Bräuchen etc., die insgesamt Kulturerbe global ausmachen, wie ein Gut – und das globale Denken fordert das heute zurecht –, wird diese Diskrepanz mit einem Schlag gelöst. Neben dem materiellen steht seit der Convention for the Safeguarding of Intangible Heritage [1] (2003 bzw. 2006) auch das immaterielle kulturelle Erbe unter Schutz.

Allerdings: Jedes materielle, historische Zeugnis inhäriert mindestens einen immateriellen Aspekt, denn eben deswegen und dadurch wird ein Gegenstand zum materiellen Kulturgut.

Stellt man die bis heute hochaktuelle Definition Cesare Brandis [2], nach der Restaurierung der methodische Moment des Erkennens eines Kunstwerks in seiner materiellen Beschaffenheit und seiner ästhetischen und historischen Bipolarität in Hinsicht auf seine Vermittlung an die Zukunft ist – wobei Konservieren hier getrost anstelle von Brandis „restauro“ verwendet und Brandis „Kunstwerk“ auf „Kulturerbe“ erweitert werden darf -, dann wird mit Blick auf die Menschenrechte die im Zuge der Kulturgut- bzw. Schriftguterhaltung zu berücksichtigende Tragweite getroffener Entscheidungen bei der Auswahl der zu erhaltenden Originalzeugnisse sowie der Konservierungsmaßnahmen deutlich.

Die universale Declaration of Human Rights [3], an die der Leser spontan denken mag, wenn er den Begriff „Menschenrechte“ hört, wurde im Dezember 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Sie, sowie ihre Nachfolgekonferenzen sind ebenfalls Zeugnisse ihrer Zeit und der Kulturen, die sie hervorgebracht haben, denn sie stellen durchaus eine einzigartige Weise dar, sich mit den Rechten der Menschen zu beschäftigen. Diese ist eingebettet in Zeit und Ort, wie das für jedes Kulturgut bedeutsam ist.

Die Declaration of Human Rights ist in Folge und aufgrund des Zweiten Weltkriegs entstanden. Sie wurde von Staaten und Staaten-bildenden Gemeinschaften veranlasst, die 1948 zum Teil noch gar nicht existierten. Die beiden Niederschriften sind schriftliches Kulturerbe. Die Beteiligten waren bemüht, in beiden Fassungen das zu verschriftlichen, worum es eigentlich ging: Um die Würde des Menschen und seine unbedingten Lebensvoraussetzungen. Dazu gehört auch die Kultur, denn Kultur ist ein Teilaspekt von Menschenwürde.

Die Texte der Deklarationen sind ausführlich und an manchen Stellen spezifisch. Nicht alle lassen sich mit Kulturguterhaltung in einen Zusammenhang bringen, einige elementare Menschenrechte aber, und vielleicht gerade die folgenden, unbedingt:

  • Das Recht auf Identität heißt das Zuordnen eines Namens, eines Geburtstags und Geburtsorts, einer Nationalität, so dass der betroffene Mensch identifiziert werden kann, so dass er teilhaben kann am Wohlfahrts- und Bildungswesen, an Wahlen und öffentlichen Ämtern und im Falle eines Gerichtsverfahrens fair behandelt werden kann. Nur durch Identitätsnachweis lässt sich gegebenenfalls seine Unschuld beweisen – und sei es nach seinem Ableben. [4] Auch zum Gesundheitswesen gehört Identität.

Die genannten Daten spiegeln sich in Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern, in Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsausweisen und Sterbeurkunden, die nach dem aktiven Gebrauch möglicherweise zu Archivalien werden. Diese ermöglichen dann Ahnenforschung und das Aufrollen der Geschichte aus den Originalzeugnissen, die wichtig sind, weil sie Informationen enthalten, die ohne diese Dokumente eventuell übersehen werden oder Fragen für weitere Recherchen aufwerfen.

  • Das Recht auf Identifizierung, auf die Kenntnis über Abstammung aus einer Familie, einer Gruppe, einem Kulturkreis ist deswegen so wichtig, weil es dem Menschen Sicherheit und Halt gibt. Als Identifikationsträger können selbstverständlich materielle und immaterielle Kulturgüter dienen. Dazu gehören Gesänge, Tänze, Theaterstücke, Literatur, Kochkunst und vieles mehr: praktisch jede wahrnehmbare Kulturäußerung einer Gruppe. Die Ausübung von Bräuchen und Traditionen im Alltagsleben geben wichtige Anhaltspunkte, die andauernde Gegenwart sichtbarer Symbole kann unterbewusst tröstlich wirken und Sicherheit spenden. Das ist auch der Grund, warum im Zuge feindseliger Angriffe danach getrachtet wird, genau diese Kulturgüter zu zerstören und es praktisch in jeder Kultur Beispiele für den Erfindungsreichtum der Menschen gibt, ihre Kulturgüter vor Feinden zu retten. Ein Beispiel aus der Schriftguterhaltung sind etwa die finnischen katholischen Bücher, die mit neuen Einbänden versehen wurden, damit die protestantischen Büchervernichter über den Inhalt der täuschend gestalteten und falsch beschrifteten Einbände in die Irre geführt werden sollten.
  • Das Recht auf Bildung [5] – und das ist das dritte und letzte Beispiel, welches ich nennen möchte, ist gerade in unseren Tagen ein viel thematisiertes und es scheint mir am Unmittelbarsten mit der Kulturguterhaltung zusammenzuhängen, denn wo, wenn nicht im Kulturerbe sind die Grundlagen und Ressourcen, um weiter zu denken, weiter zu arbeiten und um sich Inspirationen für eigene Gedanken zu holen? Das Schulbesuchsverbot für Mädchen, Verbrennung von Büchern und das Hinrichten von Bildungsträgern, vor allem in Kulturen mit wenig Schriftlichkeit sind nur Schlagworte, um das Recht auf Bildung und unmenschliche Angriffe darauf zu benennen.

I. Was ist schriftliches Erbe?

Nachdem nun drei Beispiele von Menschenrechten und ihre Verbindung zur Schriftguterhaltung schlaglichtartig behandelt wurden, stellt sich die Frage: Was ist schriftliches Erbe? – Hierzu möchte ich einige Punkte erläutern.

Ein schrifttragendes Stück Papier wird zum Kulturgut, wenn der Text

  • ästhetisch relevant (Literatur oder Kalligraphie)
  • politisch relevant (z.B. Sitzungsprotokolle von Regierungen oder Briefe von Kaiser an Papst)
  • ethisch brisant (Urteile, Spitzelprotokolle)
  • religiös bedeutungsvoll (Predigten als Beispiel)
  • oder sonst allgemein kulturell interessant ist (Reisetagebücher, etc.).

Handelt es sich dabei um Literatur ist das Original als Zeugnis der Werkentstehung relevant, der finale Text kommt aber ohne einen bestimmten materiellen Träger aus. Dasselbe gilt auch für religiös bedeutende Schriften, die den Inhalt der Religion und die Möglichkeiten der Religionsausübung enthalten. Nicht gemeint sind Rechtsfehden der Kirchen. Letztere, sowie politisch und ethisch brisantes Material brauchen das Originaldokument, also das originale Material, um vollwertig zu sein, denn es geht dabei immer auch um die Glaubhaftigkeit und um Beweise für die Echtheit der Schriftstücke [6], sowie möglicherweise um die Schichtabfolge von übereinander, also zeitlich nacheinander geschriebenen Texten oder Vermerken, die man nur, sei es mit dem freien Auge oder fototechnisch, auf jeden Fall im Streiflicht, nicht aber in einer Auflichtfotografie, wie es die meisten Digitalisate sind, sehen kann.

Die „sonstigen interessanten Kulturzeugnisse“ der letzten Kategorie reichen von persönlichen Briefen und Notizen über Tagebücher bis hin zu neutralen Anweisungen und Beschreibungen. Sie sind meist Zeugnisse, die mit einer gewissen Motivation und Geisteshaltung verfasst wurden und spiegeln den Wissenstand der Zeit sowie den jeweiligen Zeitgeist wider. Als biographische Zeugnisse beleuchten sie einzelne Persönlichkeiten und geben Aufschluss über deren Gedankengut und lassen Rückschlüsse über den Charakter der Verfasser gegebenenfalls zu. Um solche Schriftstücke voll zu verstehen, bedarf es profunder Recherche zum Umfeld und historischem Umfeld. Ohne dass der Kontext bekannt ist, mag derartiges zu Papier gebrachtes Schriftgut völlig bedeutungslos erscheinen.

II. Bedeutungswandel, der mit dem Ortswechsel von Kulturgut einhergeht

Es ist unbestritten, dass der Ortswechsel von Gegenständen notwendig einen Bedeutungswandel hervorruft – und zwar immer. Und auch ästhetisch kann sich eine Raumveränderung, sei es um das Kunstwerk herum oder durch Verlagerung desselben auswirken. Cesare Brandi hat deshalb auf das Umfeld der Kunstwerke so eindringlich hingewiesen. [7] Oder denken wir an die ready mades. Sie sind zwar, so wie auch das Beispiel bei Brandi nicht Schrifterbe, aber erlauben ein drastisches Voraugenführen wie – in dem Fall unbedeutende Alltagsgegenstände durch das Verbringen ins Museum – also Ortswechsel – einen drastischen Bedeutungswandel und eine x-fache Steigerung ihres Marktwertes erleben.

  • Manipulationspotenz, die Kulturguterhaltung bietet. – Kulturguterhaltung geschieht immer selektiv und selbst wenn nicht bewusst ausgewählt wird, ist das eine Art der (Nicht) selektion und damit Manipulation und Interpretation. Ganz extrem wird die Manipulation von Kulturgut einer Gesellschaft in Ausnahmesituationen oder in Zeiten herrschender Diktaturen sichtbar, wo bestimmte Kulturgüter weggebracht oder aufgestellt oder verändert werden, gerade wie sie den Machthabern zupasse sind.

Aber auch Folgendes kann passieren: In Great Zimbabwe stand ein großer Gebäudekomplex aus dem 13. / 14. Jh. Im Zuge der frühen Ausgrabungen wurde das Areal so durchkämmt, sodass praktisch alle Zeugnisse seiner afrikanischen Identität zerstört wurden. Das Bauwerk wurde dann fälschlich als Phönizisches Zeugnis und Beleg einer Expansion dieser fernen Kultur interpretiert, und von der weißen Gesellschaft der Kolonialzeit so belegt, dass es anschließend von den eigentlichen Erben dieser Kultur im falschen Dafürhalten als verhasstes Kolonialzeitsymbol zerstört wurde. [8]

Sprache und damit Schrifterbe bieten vielfältige Manipulationsmöglichkeiten. Jeder verlorene Buchstabe, jeder weg gebrochene Strich kann zu einer Sinnesänderung beitragen. Minimalinvasion und Beschränken auf unbedingt „lebensrettende“ Maßnahmen für Text und Schriftstück sind in solchen Fällen bei der Restaurierung ein Muss.

  • Interpretation und Zerstörung durch Restaurierung.- Unzählige Beispiele sind bekannt, bei denen Buchbinder und andere Laien gut gemeinte aber falsch ausgeführte Maßnahmen vorgenommen haben, die zu Verlusten von Texten und/oder anderen z.B. materialinhärenten Informationen geführt haben. Die Dunkelziffer mag noch weit höher liegen.

Interpretation von Text und Materialien kann schnell Zerstörung bedeuten. Fehlerhafte Übersetzungen in andere Sprachen, Einbetten von Elementen in den falschen Kontext u.a.m.; deswegen ist die Recherche zur individuellen Geschichte des zu restaurierenden Gegenstandes so wichtig. Falsche Farbwahl für Einrahmungen verändern das Original negativ, denn Formen und Farben sind starke innerkulturelle Sinnträger. In der Verwaltung haben Farbstiftfarben definierte Bedeutung und Restaurierungsmethoden, die Farbveränderungen verursachen würden, würden also eine ernstzunehmende Gefahr für die Aussagen darstellen.

Dass die Art der Handhabung und der Aufbewahrung die Wertschätzung oder Nichtwertschätzung eines Kulturgutes zeigt, ist verständlich, dass aber auch die Art der Präsentation das tut, ja bisweilen zu einer Gefahr für das Kunstwerk wird, belegen ebenfalls viele Beispiele. So wurde im März 2013 ein Kunstobjekt vor dem Innsbrucker Dom von Unbekannten zerstört. [9] Spätestens seit Malewitsch wissen wir, wie Farben auf den Betrachter in Museen wirken. Die falsche Farbwahl für Rahmen und Passepartouts zerstört das Kunstwerk zwar nicht materiell, aber optisch.

III. Schriftgutkonservierung und Menschenrecht

Aus dem Gebiet der Schriftgutkonservierung sollen nun drei Beispiele vorgestellt und ihre Verbindung zu Menschenrechten, respektive einzelnen Aspekten der Menschenrechte dabei aufgezeigt werden:

  1. Die nicht gelöschten Elemente im Ratmann Sakramentar zu Hildesheim als Legitimation

Das Ratmann Sakramentar aus dem Schatz der Michaelskirche in Hildesheim (heute Domschatz DS 37 in Hildesheim) wurde im Jahr 1159 geschrieben und für den Hochaltar des Michaelsklosters gestiftet. Möglicherweise handelt es sich um denselben Ratmann, der in einer Urkunde von 1178 als Abt des Klosters erscheint. Um 1400 wurde der Text teilweise wieder gelöscht. Behalten hat man die Miniaturen, sowie die figurierten und größeren Zierinitialen, den Stiftungstext und das Kalendarium. Die Gründe für die Löschung und die Beibehaltung von Elementen des ursprünglichen Texts wird durch die Änderung des Ritus, die schriftlich überliefert ist, nicht ausreichend erklärt.

Die Wiederbeschreibung des Ratmann Sakramentars erfolgte unter Abt Albertus Gripetan (1395-1412) und es darf angenommen werden – auch auf seine Veranlassung. Von Gripetan wissen wir, dass er die Gottesdienstvorschriften verschärfte und dass er 1398 einen Schrein für den Sarg von Bernward von Hildesheim in Auftrag gab, der erst unter Abt Brinkmann (1414-1448) fertiggestellt wurde. Hermannus Alveldi, der Schreiber des neuen Sakramentars ist laut eigenem Eintrag mit seiner Arbeit um 1400 fertig. Das lässt den Schluss zu, dass das Buch zeitgleich mit dem Schrein in Auftrag gegeben wurde. Auch das Verfassen einer deutschsprachigen Bernwardsvita und der 1441 eingeführte Ablass für den Besuch der Bernwardsreliquien passen ins Bild, dass nämlich eine Intensivierung des Bernwardskultes das Ziel dieser Aktivitäten war.

Die Untersuchung der Spuren des Tilgungsvorganges selbst lieferte den Beweis dafür, dass beim Erhalten der Miniaturen sehr vorsichtig vorgegangen wurde, wohingegen andere Bereiche des Buches ziemlich rasant gelöscht wurden. Unter den erhaltenen bildlichen Darstellungen befindet sich immerhin das erste Bernwardsbild überhaupt. Dieser Kult bedurfte der Legitimierung, welche durch das Nichtlöschen des Stiftungstextes und die Bilder gewährleistet werden konnte. Geschichtsmanipulation wäre zu viel, aber das gezielte Auswählen von der eigenen Idee dienlichen und nicht dienlichen Textelementen ist unzweifelhaft damals geschehen.

Der Restaurator hat hier durch seine Material- und Methodenkenntnis den Beweis führen können für diese Art der Manipulation, denn die Beurteilung der Tilgungen, ihre Qualität und die erzielten Resultate gaben eindeutig Hinweise auf Sorgfalt und Zeitbedarf beim Tilgen selbst und „entlarvten“ Gripetan als Menschen, der genau wusste, dass Legitimation essentiell für den Bernwardskult seiner Zeit in Hildesheim war und wie er diese Legitimation durch das Bewahren der entsprechenden Elemente im Ratmann Sakramentar bekommen konnte.

2. Familienstammbäume als Identifikationsmodelle

Ein von mir restaurierter Stammbaum im Privatbesitz einer Familie besteht aus auf Papiertäfelchen geschriebenen Informationen, die in Wappenform ausgeschnitten mit Ästen verbunden auf ein ca. 2×3 Meter großes Papier aufgeklebt sind. Auf der Rückseite mit Gewebe stabilisiert und an beiden Enden von einem Holzstab wie es auch bei Karten üblich ist gehalten, hing er jahrzehntelang an der Wand im Schloss. Ein Vorfahre muss ihn, so lässt sich aufgrund der Anordnung der Täfelchen vermuten, in Italien anfertigen haben lassen; Material und Design deuten auf die Mitte des 19. Jahrhunderts als Entstehungszeit hin. Beim Einmarsch der Russen nach dem 2. Weltkrieg – die Familie lebt in Niederösterreich – wurde der Stammbaum als erstes in Sicherheit gebracht – aus dem Schloss in den Wald; so wichtig war er der Familie. Nun ist er von der Wand gefallen und zerbrochen und musste restauriert werden.

Bis ins 9. Jahrhundert reicht die Kette der Vorfahren. Selbstverständlich wollen alle adeligen Familien, die ihre Stammbäume im 19. Jahrhundert fertigen ließen, ihn bis ins 9. Jahrhundert und noch weiter zurückführen, dennoch war anhand dieses Stammbaumes eine besondere Identifizierung wahrnehmbar, weil hier ein Zeugnis dieser Menschen in materieller Form vorlag.

Die Restaurierung war mühsam, weil das Papier aus dem 19. Jh. kleinteilig zerbrochen war und sich der Schaden auf den Hintergrund beschränkte. Verständlich war also die Anfrage des Hausherrn, ob es nicht sinnvoll wäre die Täfelchen mit der Information auszuschneiden und auf neues Papier aufzukleben. Aus restauratorischer Sicht inakzeptabel, weil das Original zerstörend, war der Vorschlag aus familienhistorischer Sicht völlig verständlich. Es ging um die Bewahrung der Identifikationsmöglichkeit nicht um die Bewahrung dieses konkreten Stücks Papier.

3. Letzte Zeugnisse des Großvaters aus dem KZ als Beweis für Verbrechen

Zwei kleine Stücke Papier, beide mit Schreibmaschine beschrieben, beide mit Stempeln und Unterschriften beide zerrissen und mit Selbstklebebänder zusammengehalten waren die letzten und einzigen Beweise für die Ermordung des Großvaters im KZ. Eine „Entschädigung“ der Leidtragenden, wie sie vor ca. 10 Jahren diskutiert wurde, wird niemals der Situation gerecht, aber ohne dieses Stückchen Papier würden die Nachfahren keinerlei Beweis für das Schicksal des Vorfahren haben; ohne zahlreiche derartige Zeugnisse könnte man die Gräuel im Extremfall wegleugnen, ohne diese Zeugnisse hätten Überlebende keine Legitimation gehabt. In dieselbe Kategorie von Zeugnissen fallen Tagebuchaufzeichnungen von Inhaftierten und Briefe.

Der Restaurator kann nicht alle Texte, die ihm zur Konservierung vorgelegt werden, lesen und verstehen. Gerade bei solchen Texten kann es aber auf einen Buchstaben, einen Strich ankommen und wird er verändert oder geht er verloren, ist der Sinn verändert. Geht es um Beweismaterial, darf der Sinn auf keinen Fall durch Restaurierung der Dokumente verändert werden.

Schlussfolgerungen

Kulturerbe, so konnte gezeigt werden, hat immer immateriellen Charakter, und zwar in seiner eigentlichen Funktion und Wirkung, der Identifikationsmöglichkeit mit einer bestimmten Tradition, der Ressourcenspeicherung zur Weiterentwicklung und als Grundlage für zahlreiche andere Wissenschaften.

Das Anknüpfen an das heilige Band mit Mit- und Vorwelt [10], durch Riegls Alterswert [11] vertreten, ist auch eine Reduktion und Legitimation der Erben. Diese Reduktion spricht auch Christopher Alexander an, wenn er beobachtet, dass sich die Menschen durch das Aufzeigen der Gemeinsamkeiten bewegt fühlen, die im Gegensatz zu den individuellen Eigenheiten nämlich deutlich überwiegen würden, in unserer Zeit aber durch starken Individualismus-Kult letztlich schmerzlich zugeschüttet wurden. Kulturgut tangiert also sehr tief und daher kann es gebraucht oder missbraucht werden. In Kriegen werden die wichtigsten Kulturgüter zerstört, um die Moral und Identifikation des zu vernichtenden Volkes zu zerstören, von Diktatoren werden Kulturgüter zur Euphorisierung von Menschen und zu deren Verhetzung verwendet.

Kulturgut kann aber auch ästhetisch und schön sein. Es kann den Menschen erfreuen. In jedem Fall scheint der aus den Beispielen ableitbare Schluss zwingend, dass Kultur und damit auch ihre sichtbaren Zeichen und Zeugen vom Menschen für den Menschen geschaffen wurden und von Menschen für Menschen erhalten werden müssen. Kulturgut ist ohne Menschen völlig bedeutungslos und schriftliches Kulturgut stellt hier keine Ausnahme dar.

Konservierung muss also unter Berücksichtigung des Gesagten möglichst zurückhaltend sein, allerdings sehr wohl dort kompetent eingreifen, wo es erforderlich ist, was der geschulten Entscheidungsfähigkeit des Restaurators obliegt. Und es sollte nicht nur deswegen möglichst minimalistisch konserviert werden, weil damit am wenigsten durch Unwissen – und wir wissen nie alles – zerstört werden kann, und weil das auch eine kostengünstige Methode ist. Es erscheint daher sinnvoll, sich nicht bei dieser Arbeit zu verzetteln, sondern so Kulturgut zu restaurieren, dass möglichst viel an die kommenden Generationen weitergegeben wird.

Endnoten:

[1] http://www.unesco.org/culture/ich/en/convention (02.08.2014).

[2] Cesare Brandi, Teoria del restauro, Roma ; Ed. di Storia e Letteratura ; 1963

[3] Vorausgegangen waren die “Four Freedoms Address” Roosevelts (1941), die die Freiheit der Meinung und der Religion sowie die Freiheit von Mangel und Furcht als Grundlagen einer neuen Weltordnung visionärisieren.

[4] Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention Abschnitt I (02.08.2014)

[5] Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) noch erweitert.

[6] Siehe auch das später folgende Beispiel „Ratmann Sakramentar“.

[7] Beispiel der Platzerweiterung vor Sant´ Andrea della Valle. Ursula Schädler Saub ed. Cesare Brandi, Theorie der Restaurierung, ICOMOS Hefte des Deutschen Nationalkomitees, XLI, S 90

[8] Cultural Heritage and Human Rights, Helaine Silverman, D. Fairchild Ruggles, Springer 2007, S. 9, 10

[9] http://tirol.orf.at/news/stories/2637116/ (03.08.2014)

[10] Bernd Euler-Rolle, der „Stimmungswert“ im spätmodernen Denkmalkultus – Alois Riegl und die Folgen, Österr. Zeitschrift für Kunst- und Denkmalpflege, 2005, Heft 1, S. 27-34

[11] Ernst Bacher, Kunstwerk oder Denkmal, Alois Riegls Schriften zur Denkmalpflege, Wien 1995.

Dank: Großer Dank gebührt Prof. Dr. Krah für die Einladung zu diesem Seminar und ihre Redaktionsarbeit zu diesem schriftlichen Beitrag.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Redaktion (15. Mai 2015). Patricia Engel: Konservierung von Schriftgut als Aspekt der Menschenrechte. EN ROUTE TO A SHARED IDENTITY. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/nmcq


Redaktion

Univ.-Doz. Dr. Adelheid Krah ist Senior Lecturer am Institut für Geschichte der Universität Wien; sie forscht und lehrt als habilitierte Universitätsdozentin, SL, in den Bereichen Mittelalterliche Geschichte, eLearning, Geschichte Mittel/Zentraleuropas und Westeuropas. Sie arbeitete auch als Archivarin am Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München, ist Fellow des DHI-Paris und im Vorstand von ICARUS.

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